GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

WinTech Aluminium GmbH & Co. KG

Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der AG (Auftraggeber) die folgenden Vertragsbedingungen als vorrangig gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen an. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und vertraglichen Absprachen der AN (Auftragnehmer/WinTech Aluminium). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

1. Vertragsabschluss

1.1. Für das Zustandekommen eines Vertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften, sowie ergänzend die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
1.2. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag vom Angebot ab, kommt ein Vertrag erst mit Bestätigung des AN zustande.
1.3. Wird die vom AN geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtsmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von Lieferanten des AN verzögert, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung.
1.4. Mündliche Abmachungen von nicht vertragsberechtigten Personen (insbesondere Außendienstmitarbeitern) des AN haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.
1.5. Sollte die vertraglich festgelegte Leistung aus technischen Gründen nicht ausführbar sein, steht dem AN die Ausführung der am nächsten liegenden Leistungen zu. Er muss dem AG wesentliche Veränderungen anzeigen. Der AG kann der geänderten Ausführungsart innerhalb von 3 Tagen nach dem Datum des Informationsschreibens widersprechen. In diesem Fall steht dem AN ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag zu.

2. Zahlungsfähigkeit

2.1. Der AG verpflichtet sich, bereits ab den Vertragsverhandlungen, dem AN Umstände, die auf Zahlungsschwierigkeiten hinweisen, mitzuteilen.
2.2. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die berechtigte Zweifel an der Bonität des AG entstehen lassen, steht dem AN ein Rücktrittsrecht zu. Er muss dem AG zuvor eine Frist von 7 Tagen eingeräumt haben, um diese Bedenken zu entkräften. Dies kann durch eine Hinterlegung bzw. Vorkasse des geschuldeten Betrages oder anerkannte Sicherheitsleistungen erfolgen.
2.3. Der AG ist verpflichtet, den durch den Rücktritt entstandenen Schaden zu ersetzten (Ziffer 3.1)

3. Rücktritt von dem Vertrag

3.1. Tritt der AG mit der Zustimmung des AN vor der Einleitung der Fertigung und Bestellung des Materials von dem Vertrag zurück, kann der AN einen pauschalen Betrag in Höhe von 30 % des Auftragswertes als entstandenen Schaden (entgangener Gewinn und Deckungsbeitrag, Kosten) beanspruchen.
3.2. Nach Beginn der Vorbereitungsmaßnahmen durch Materialdispositionen treten zu diesem pauschalen Betrag noch die bereits tatsächlich entstandenen Material-, Fertigungs- und Vorbereitungskosten hinzu.
3.3. Weist der AG einen geringeren Schaden als entgangenen Gewinn- Deckungsbeitrag und angefallene Kosten nach, verringert sich der Zahlungsbeitrag dann auf diesen Betrag.
3.4. Nach Vertragsschluss kann der AN vom AG Sicherheiten für die von ihm aus dem Vertrag zu erbringende Gegenleistung verlangen (z.B. Bankbürgschaft). Es gelten die Vorschriften des $ 648a BGB entsprechend. Kommt der AG der Aufforderung zur Vorlage der Sicherheit trotz angemessener Frist nicht nach, kann der AN eine weitere Frist zur Vorlage setzten mit der Erklärung, dass nach dem Ablauf der Frist die Leistung verweigert wird. Auch hier gelten die Vorschriften des § 648a BGB hinsichtlich weiterer Ansprüche.

4. Preise

4.1. Die Preise gelten für die angegebenen Stückzahlen mit den festgelegten Maßen und der Ausführungs- und Konstruktionsart.
4.2. Die Preise gelten ab Werk.
4.3. Veranlasst der AG die Teilung von in Auftrag gegebenen Leistungen, so können ihm die dadurch verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen für Leistungen haben netto sofort per Scheck oder in bar bei Anlieferung/Abholung zu erfolgen, soweit keine andere Regelung erfolgt.
5.2. Verlangt der AG die Anlieferung der vertraglichen Leistungen in Teillieferungen, verpflichtet er sich gleichzeitig zur Leistung von entsprechenden Teilzahlungen.
5.3. Ein Skontoanzug steht dem AG nur zu, falls dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde und nur bei Zahlung der gesamten Forderung ohne weitere Einbehalte.
5.4. Gegen Ansprüche des AN kann der AG mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, falls diese ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5.5. Kaufleuten im Sinne des HGB steht ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen wegen angezeigter Mängel nicht zu.

6. Lieferung

6.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an den Firmensitz des AG.
6.2. Die Gefahr geht mit dem Verladen der Ware auf den AG über, selbst wenn der Transport von dem AN durchgeführt wird.
6.3. Nach genauen Aufmaß gelieferte Teile können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.
6.4. Die AN ist berechtigt, sinnvoll abgrenzbare Teile des Auftrages als Teilleistung zu erbringen und abzurechnen.

7. Lieferfristen

7.1. Lieferfristen gelten als unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2. Lieferfristen beginnen erst ab dem Vertragsabschluss, also nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Bestätigung von Änderungswünschen, zu laufen.
7.3. Wenn der AN eine Lieferzeit nicht einhält, kann der AG erst Schadenersatz verlangen bzw. zurücktreten, wenn er dem AN nach dem Zugang eines Mahnschreibens eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.
7.4. Bei nachträglichen Maßänderungen, Mehrungen und Abweichungen verschieben sich die zugesagten Liefertermine angemessen.
7.5. Verlangt der AG ausdrücklich vor Ablauf der Frist gemäß Punkt 7.3. die Anlieferung von noch nicht vollständig fertig gestellten Leistungen, kann er nur die ergänzende Anlieferung, nicht den Einbau, der fehlenden Zubehörteile zu der bereits erfolgten Lieferung fordern.

8. Erläuterungsunterlagen

8.1. Der AG verpflichtet sich, die von dem AN mitgelieferten Warenetiketten aufzukleben. Er wird die angelieferten Gebrauchsanleitungen an seine Endkunden weitergeben und entsprechende Aufklärung über die Pflege und Bedienung der vom AN gelieferten Produkte abgeben.
8.2. Bei Regressansprüchen gegen den AN aufgrund der Verletzung derartiger Aufklärungspflichten ist der AG zur Freistellung des AN von diesen Ansprüchen verpflichtet.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Lieferungen des AN bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen in seinem Eigentum. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Absicherung der Saldoforderung.
9.2. Be- und Verarbeitung erfolgen für den AN als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne den AN zu verpflichten.
9.3 Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Ware des AN werden im Voraus abgetreten. Auf Anfrage ist die Adresse des Endkunden unverzüglich mitzuteilen.9.4. Eine Weiterveräußerung darf nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erfolgen. Zur Sicherheitsübereignung oder Verpfändung ist der AG nicht berechtigt.

10. Gewährleistung

10.1. Der AG hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu prüfen.
10.2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach der Anlieferung zu rügen, soweit §§ 377, 378 HGB nicht eingreifen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Gewährleistungsansprüche aufgrund dieser Mängel.
10.3. Es wird im Falle des Anwendungsbereiches der §§ 377, 378 HGB festgelegt, dass die “unverzügliche Rüge“ dem AN in schriftlicher Form innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung zugehen muss. Bei Überschreitung der Frist treten die gesetzlichen Folgen ein.
10.4. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat der AN die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Dafür muss ihm eine Frist von 5 Wochen ab Zugang der Mängelanzeige zugestanden werden. Sind trotz versuchter Nachbesserung noch Mängel vorhanden, kann der AN das Einräumen einer weiteren Frist von 3 Wochen zur Beseitigung der Mängel verlangen. Die Frist wird nur durch die genau bestimmte Anzeige der gerügten Mängel in Gang gesetzt. Kann der AN nachweisen, dass erforderliches Material zur Nachbesserung nicht rechtzeitig von dem Vorlieferanten erhältlich ist, verlängern sich die Fristen entsprechend.
10.5. Ist der AG Unternehmer, sind Ansprüche auf Ersatz der Anwendungen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1. Die Haftung des AN für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Ersatzansprüche beschränken sich auf unmittelbar im Zusammenhang stehende Schäden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Mendig (Amtsgericht Andernach, Landgericht Koblenz).

13. Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Gerichtsstandvereinbarung gemäß Ziffer 12 gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben. Stand September 2019

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HRB 26789
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